Steuerberater

Als Steuerberater zeigen wir Ihnen nachhaltige, ganzheitliche, gesetzeskonforme und zukunftsorientierte Lösungen für Unternehmen und Privatpersonen auf. Sie profitieren von unserer langjährigen Praxis in sämtlichen Steuerfragen.

Steuerberatung erfordert Fachwissen und Erfahrung. Wir kennen die Steuergesetze und die Praxis der Behörden – aus Erfahrung auch die Möglichkeiten, die Grenzen und die Fallen der Steueroptimierung.

Steuerplanung

Alle Jahre wieder kommt die Steuererklärung. Mit den Steuern werden die Schulen, die Strassen, die Sicherheit, die Gesundheit und vieles mehr finanziert. Schon die alten Ägypter und die Griechen kannten die Steuern und Steuern wird es auch in Zukunft noch geben.

Gerne planen wir für Sie die Steuern, egal ob juristische Person oder natürliche Person und selbstverständlich auch in Kombination. In allen Lebenslagen können Sie auf unser Fachwissen und unsere Erfahrung zurückgreifen. Wir suchen nach der für Ihre Bedürfnisse geeigneten Lösung und sind Ihnen behilflich bei der Steuererklärung, dem Jahresabschluss, bei Umstrukturierungen, Nachfolgeregelungen und in allen anderen Steuerbereichen. Mit unserer Praxiserfahrung unterstützen wir Sie auf Ihrem Weg und helfen Ihnen gerne weiter.

Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuernzahlen.
Die Kenntnis aber häufig.
Meyer Amschel Rothschild, deutscher Adliger und Bankier (1744-1812)

Juristische Personen

Nutzen Sie nebst den allgemein bekannten Steuerpauschalen auch die zusätzlichen kantonalen Besonderheiten.

Bleiben Sie auf dem Laufenden, nichts ist stetiger als der Wandel und so ist es auch bei den Steuergesetzen. Bereits eine neue Unternehmensstruktur oder nur geringfügige Anpassungen können die Steuern nachhaltig reduzieren. Sie erhalten von uns die gewünschte Unterstützung von der Steuererklärung bis zur steuerneutralen Umstrukturierung oder Nachfolgeregelung.

Haben Sie gewusst, dass Unternehmen seit dem 01.01.2020 ihre Forschungs- und Entwicklungsaufwände (F&E) quasi "doppelt" bei den Steuern geltend machen können?

Egal ob Grundlagenforschung, praxisbezogene Lösungssuche oder Innovation, viele Kantone gewähren ab 01.01.2020 auf inländische F&E einen zusätzlichen Steuerabzug von 50%. Zum Beispiel die Kantone Aargau und Solothurn.

Natürliche Personen

Nutzen Sie alle Steuerabzüge, gerne helfen wir Ihnen dabei.

Nebst der Steuereinsparung zwischen den gewünschten Wohnorten sollten die zum Teil höheren Mieten oder Landpreise mitberücksichtigt werden. Mit einer stetigen und aktualisierten Planung lassen sich zusätzlich Steuern sparen.

Je nach individuellen Bedürfnissen sind die Erbschafts- und Schenkungssteuern oder Grundstückgewinnsteuern in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen. Für Unterstützung fragen Sie uns.

Steuererklärungen für juristische und natürliche Personen

Die Steuererklärung für eine juristische Person ist im Grunde einfach, die Steuerplanung geschieht jedoch mit der Abschlussgestaltung der Finanzbuchhaltung. Gerne helfen wir Ihnen dabei.

Umgekehrt ist es bei den natürlichen Personen. Zugegeben, Programme erleichtern das Ausfüllen der Steuererklärung, doch es bleibt mühsam. Gerne entlasten wir Sie.

Grundstückgewinnsteuern und andere Spezialsteuern

Grundstückgewinnsteuern

Bei der Grundstückgewinnsteuer wendet der Kanton entweder das monistische System (BE, BL, BS, JU, NW, TI, SZ, UR, ZH) oder das dualistische System an (AG, AI, AR, FR, GE, GL, GR, LU, NE, OW, SG, SH, SO, TG, VD, VS, ZG).

Beim monistischen System wird immer die Grundstückgewinnsteuer erhoben. Beim dualistischen System wird nur im Privatvermögen die Grundstückgewinnsteuer erhoben. Hingegen wird bei Immobilien im Geschäftsvermögen in der Regel der Kapitalgewinn mit der übrigen Einkommens- bzw. Gewinnsteuer erhoben.

Wussten Sie, dass auch steuerbefreite Institutionen der Grundstückgewinnsteuer unterliegen?

Spezialsteuern

Handänderungssteuer

Beim Übergang des Rechts an einem Grundstück von einer Person auf eine andere wird die Handänderungssteuer erhoben. Die Handänderungssteuer fällt auch an, wenn es keinen Grundstückgewinn gibt. Nicht alle Kantone haben eine Handänderungssteuer.

Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge

Der Kapitalbezug aus der 2. Säule und die Auflösung des Kontos der Säule 3a wird gesondert besteuert. Mit der richtigen Planung und über mehrere Jahre verteilten Bezügen können infolge tieferer Progression sehr viel Steuern eingespart werden.

Liquidationsgewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Selbständig Erwerbstätige können bei Aufgabe der Geschäftstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder bei Invalidität die Liquidationsgewinne, das heisst die stillen Reserven, die infolge Geschäftsaufgabe aufgelöst werden, reduziert besteuern lassen (Art. 37b DBG / LGBV). Es kommt ein wesentlich tieferer Tarif zur Anwendung, ähnlich der Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge.

Erbschafts- und Schenkungssteuern

Massgebend ist das letzte Steuerdomizil des Verstorbenen. Der Ehepartner zahlt keine Steuern, einzelne Kantone erheben jedoch Erbschafts- und Schenkungssteuern bei den Kindern. Bei Konkubinatspartnern ist der Einzelfall abzuklären und ebenso bei Lebenspartnern. Weder eine Erbschafts- noch Schenkungssteuer kennen die Kantone Obwalden und Schwyz.

Steuerruling

Ein grosser Vorteil des schweizerischen Steuersystems ist die Möglichkeit einer vorgängigen Anfrage beim Steueramt. So kann ein geplanter Sachverhalt im Voraus bei den Steuerbehörden bezüglich der Steuerfolgen abgeklärt werden.

Gerne analysieren wir Ihre Planung und zeigen Ihnen anhand von unterschiedlichen Lösungen die Steuerfolgen auf. Im Anschluss werden wir bei Bedarf für die von Ihnen gewählte Lösung die Steuerfolgen beim Kanton und/oder bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) rechtsverbindlich abklären. Insbesondere bei komplexen Sachverhalten, bei Umstrukturierungen und/oder grossen Transaktionen bringt ein steuerlicher Vorbescheid die nötige Rechtssicherheit und ermöglicht eine einfachere Steuerveranlagung.

Steuerneutrale Umstrukturierungen

Mit dem Fusionsgesetz (FusG) wurden Umstrukturierungen auf Unternehmensebene für selbständig Erwerbstätige und juristische Personen vereinfacht. Das Fusionsgesetz regelt auch die steuerlichen Folgen von Umstrukturierungen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat mit dem Kreisschreiben Nr. 5 vom 1. Juni 2004 die Umstrukturierungen von Personen­unternehmungen sowie juristischen Personen detailliert geregelt. Darin werden die Bedingungen für eine steuerneutrale Übertragung, einen Zusammenschluss, eine Umwandlung, eine Spaltung oder einen Austausch bezüglich der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer, der Mehrwertsteuer, der Emissionsabgabe und der Umsatzabgabe geregelt.

Gerne erläutern wir Ihnen die Bedingungen für eine steuerneutrale Umstrukturierung und suchen nach der für Sie passenden Lösung ohne oder mit den geringsten Steuerfolgen.

Dividendenbesteuerung

Auf Einkommen aus Beteiligungen im Privatvermögen (Dividendenausschüttungen, geldwerte Leistungen) erfolgt ab einer direkten Beteiligungsquote von 10% am Aktien-, Grund- oder Stammkapital eine reduzierte Besteuerung aufgrund der Doppelbelastung von Firma und Inhaber (sog. privilegierte Dividendenbesteuerung). Dividendenerträge ab 10% im Geschäftsvermögen berechtigen zum Beteiligungsabzug.

Verdeckte Gewinnausschüttungen

Verdeckte Gewinnausschüttungen werden in der Jahresrechnung nicht als Gewinn ausgewiesen. Die Firma erbringt Leistungen oder bevorteilt ohne entsprechende Gegenleistung eine nahestehende Person, die in diesem Umfang einem unabhängigen Dritten nicht gewährt worden wären.

Die Leistungen der Gesellschaft stehen in einem Missverhältnis zur Gegenleistung oder zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft. Im Umfang der ungerechtfertigten Zuwendung liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Der geschäftsmässig nicht begründete Aufwand oder der Verzicht auf erzielbaren Ertrag wird zum ausgewiesenen Reingewinn hinzugerechnet und unterliegt beim Empfänger der Einkommenssteuer bzw. der Gewinnsteuer.

Steuerausscheidungen

Sind Sie oder Ihre Firma an mehreren Orten (Liegenschaften, Betriebe, Zweigneiderlassungen) steuerpflichtig, so wird das Gesamteinkommen bzw. der Reingewinn und das Gesamtvermögen bzw. das Eigenkapital auf die verschiedenen Länder, Kantone und Gemeinden aufgeteilt. Mit der Steuerausscheidung werden die Quoten für die Steuererhebung erstellt, damit es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt.

Steuereinsprache

Gegen die Verfügungen des Steueramtes kann innert Frist Einsprache erhoben werden. Auf der Verfügung steht die entsprechende Rechtsmittelbelehrung. So können Sie sich gegen ungerechtfertigte Steueraufrechnungen der definitiven Veranlagung innert 30 Tagen mit einer Steuereinsprache wehren.

Steuerrekurs

Ist die Einsprache erfolglos, so besteht beim (Spezial-)Verwaltungsgericht die Möglichkeit, einen Steuerrekurs einzureichen. Ein Rekurs sollte von einem Steuerspezialisten eingereicht werden.

Steuern

In dieser Welt ist nichts sicher, ausser dem Tod und den Steuern, wie Benjamin Franklin einmal treffend formulierte. Wir alle sind von den Steuern betroffen. Beim täglichen Einkauf ist es die Mehrwertsteuer, beim Tanken kommt zur MWST auch noch die Mineralölsteuer hinzu. Meistens denken wir bei den Steuern jedoch an die jährliche Steuererklärung. Hier liegt zugleich der grösste Beratungsbedarf.

Auch für die Steuern gilt: Nichts ist so beständig wie der Wandel. Gerne überwachen wir für Sie die Anpassungen im Steuerrecht und sorgen dafür, dass Sie nicht in eine Steuerfalle tappen.

Steuern juristische Personen

Bei den juristischen Personen wird jährlich der Reingewinn und das Eigenkapital besteuert. Mit unserem Fachwissen unterstützen wir Sie bei der steuerlichen Abschlussplanung. Insbesondere kurzfristige Steuereinsparungen sind auf ihre Nachhaltigkeit hin zu prüfen.

Steuern natürliche Personen

Bei den natürlichen Personen wird jährlich das Einkommen und das Vermögen besteuert. Nebst der Steuerplanung geht es auch um eine korrekte und vollständige Steuerdeklaration, denn eine vermeintliche Lösung könnte ein Mehrfaches kosten.

Grundstückgewinnsteuern

Je nach Kanton kommen andere Zu- und Abschläge sowie Berechnungsmethoden bei der Grundstückgewinnsteuer zur Anwendung. Meistens hat die Haltedauer einen wesentlichen Einfluss auf den Steuersatz und damit auf die zu bezahlenden Steuern. Bei Geschäftsvermögen wird entweder das sogenannte monistische System (Grundstückgewinnsteuer / Zürcher Modell) oder das dualistische System (Gewinnsteuer / St. Galler Modell) angewandt.

Massgebend sind die Steuergesetze des Ortes bzw. des jeweiligen Kantons an dem die Immobilie ist (Spezialsteuerdomizil) – unabhängig davon, wo der Wohnort oder der Sitz des Liegenschaftsverkäufers ist. Der Notar bzw. das Grundbuchamt weisen den Käufer darauf hin, dass er subsidiär für die Grundstückgewinnsteuern des Verkäufers haftet (Steuerpfandrecht). Sorgen Sie dafür, dass die zu erwartenden Steuern auf einem Sperrkonto hinterlegt sind oder Sie die Restzahlung erst nach Bestätigung des Steueramts leisten müssen.

Handänderungssteuern

Nebst der Grundstückgewinnsteuer fällt oft auch die Handänderungssteuer an (obwohl einige Kantone die Handänderungssteuer abgeschafft haben). Aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise löst zum Beispiel die Veräusserung der Mehrheit an einer Immobilienbeteiligung (51% bzw. 50% und 1 Stimme) die Handänderungssteuer aus.

Aber auch die zivilrechtliche Betrachtung kommt zur Anwendung, z.B. bei der Überführung einer Liegenschaft in eine vom bisherigen Eigentümer beherrschte Betriebsgesellschaft (nicht so bei einer Immobiliengesellschaft). Aufgepasst: Die Handänderungssteuer fällt unabhängig vom Gewinn an.

Die Handänderungssteuer wird in der Regel auf dem Verkaufspreis oder höheren Verkehrswert erhoben. Oft zahlt der Käufer die Handänderungssteuer. Zum Teil sind abweichende Vereinbarungen möglich, doch gewisse Kantone schreiben eine hälftige Aufteilung vor.

Erbschaftssteuern

Die Erbschaftssteuer wird auf kantonaler Ebene erhoben und ist von den Personen zu entrichten, die den Nachlass erhalten (Erben oder Vermächtnisnehmer). Wird eine Steuer erhoben, ist die Höhe meist abhängig vom Vermögensanfall sowie vom Verwandtschaftsgrad des Erben zur verstorbenen Person. Je näher verwandt desto geringer der Steueransatz.

Schenkungssteuern

Die Schenkungssteuer wird analog der Erbschaftssteuer erhoben. Sie ist vom Empfänger der Zuwendung zu entrichten. Die Steuer ist abhängig vom Wert des übertragenen Vermögens und vom Verwandtschaftsgrad. Grundsätzlich ist alles steuerbar ausser übliche Gelegenheitsgeschenke. Gewisse Kantone kennen Steuerfreibeträge. Die Kantone Schwyz (SZ) und Obwalden (OW) erheben keine Schenkungssteuern.

Mehrwertsteuer MWST

Die Mehrwertsteuer ist eine indirekte Steuer und wird vom Bund erhoben. Es ist eine Konsumsteuer, die beim Verkäufer erhoben wird und auf den Konsumenten überwälzt wird. Alle Unternehmen mit mehr als CHF 100'000.– Umsatz pro Jahr sind grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig und müssen entweder effektiv oder mit Hilfe von Saldosteuersätzen (SSS) abrechnen.

Firmen mit einem tieferen Jahresumsatz sind von der Pflicht befreit.

Die Rechtsform eines Unternehmens (wie GmbH, AG oder Einzelunternehmen) hat darauf keinen Einfluss.

Mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen können die Vorsteuer geltend machen (die an sie verrechnete MWST beim Dienstleistungs- oder Warenbezug). Es gibt einen Normalsatz 8.1%, einen reduzierten Satz 2.6% und einen Sondersatz 3.8% (Hotellerie / Beherbergung).

Werden von der Steuer ausgenommene Leistungen freiwillig der MWST unterstellt, wird optiert. Das Unternehmen liefert auf seinen Umsätzen freiwillig eine Umsatzsteuer ab (Optierung). Dafür kann auf den Einkäufen, die im Zusammenhang mit den erzielten Umsätzen stehen, die Vorsteuer geltend gemacht werden.

Verrechnungssteuern

Die Verrechnungssteuer wird auf Zinsen, Dividenden, Lotteriegewinnen sowie auf Versicherungsleistungen erhoben. Sie bezweckt in erster Linie die Eindämmung der Steuerhinterziehung.

Für Ausländer ist es nur in bestimmten Fällen möglich die Verrechnungssteuer zurückzuerhalten.
Überträgt ein Ausländer (Aktionär) seine Schweizer Gesellschaft (Aktiengesellschaft, GmbH) auf einen Inländer (Schweizer) [oder auch zwischen Ausländern], so unterliegen die ausschüttbaren Reserven der sogenannten Altreservenpraxis.

Die ESTV wird bei zukünftigen Ausschüttungen die Altreservenpraxis anwenden, d.h. die festgestellten Altreserven werden in der Höhe der DBA Sockelsteuer nicht zurückerstattet. Beim Kauf von einer natürlichen Person ist die Sockelsteuer bei den meisten Doppel­besteuerungs­abkommen (DBA) 15%. Bei Tochtergesellschaften von juristischen Personen sind es zwischen 0% bis 15%. Gibt es kein DBA sind es sogar 35%. Daraus resultiert für den Käufer eine definitive Steuer.

Stempelabgabe

Die Stempelabgabe (Emissionsabgabe, StG) wird auf drei Arten erhoben:

  • Die Emissionsabgabe auf der Ausgabe inländischer Beteiligungsurkunden (1.0% / Freigrenze CHF 1 Million).
  • Die Umsatzabgabe (Effektenhändler) auf in- und ausländischen Wertpapieren.
  • Teilweise auf Versicherungen

Steuerliche Selbstanzeige

Wenn eine steuerpflichtige Person (egal ob natürliche oder juristische) zum ersten Mal (einmalig) eine Steuerhinterziehung selbst anzeigt, wird auf eine Bestrafung verzichtet (solange keine Steuerbehörde davon Kenntnis hat). Nachsteuern und Zinsen für die letzten 10 Jahre bleiben jedoch geschuldet.

Wenn Erben melden, dass ein Verstorbener nicht alle Steuerfaktoren korrekt deklariert hat, erfolgt die Nachbesteuerung dieser Werte nur für die drei letzten Jahre vor dem Tod.

Liquidationsgewinnbesteuerung bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit

Der Liquidationsgewinn aus der Aufgabe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit unterliegt einer separaten Steuer zu privilegierten Steuersätzen, wenn die steuerpflichtige Person das 55. Altersjahr erreicht hat oder infolge Invalidität unfähig geworden ist, ihre selbstständige Erwerbstätigkeit weiter auszuüben. Gleiches gilt für Personen, die eine geerbte Unternehmung liquidieren.

Personen, die eine Personenunternehmung erben, werden dadurch selber zu selbstständig erwerbenden Personen (sog. Universalsukzession). Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit durch die Erben nicht weitergeführt, wird der Liquidationsgewinn ebenfalls separat besteuert.

Internationale Steuerberatung

Im Zusammenhang mit Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Quellensteuern etc. helfen wir Ihnen gerne im internationalen Steuerrecht weiter. Spezifische Probleme lösen wir zusammen mit Fachspezialisten vor Ort.

Steuerpflicht von ausländischen Unternehmen in der Schweiz

Ob als Fiskalvertreter bei der Mehrwertsteuer (MWST) oder für die Abklärung der Steuerpflicht sind wir der richtige Partner. Wir kennen die "28 Steuergesetze" (26 Kantone, Bund und Steuerharmonisierungsgesetz StHG), Verrechnungssteuer, Stempelabgabe und die Kreisschreiben, Merkblätter und Rundschreiben der Schweizer Steuerbehörden.

Fiskalvertretung ausländischer Gesellschaften, Steuervertreter

Ab einem weltweiten Umsatz von CHF 100'000.– kann es sein, dass Sie als ausländisches Unternehmen gegenüber der Schweizer MWST abrechnungspflichtig sind. Im deutschsprachigen Raum heisst die MWST oft Umsatzsteuer, im englischen Sprachgebrauch ist sie allgemein als VAT (Value-added Tax) bekannt.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, es drohen hohe Bussen. Eine Selbstanzeige ist möglich. Oft gibt es Möglichkeiten, sich von dieser MWST-Pflicht zu befreien oder die Vorsteuer geltend zu machen.

Automatischer Informationsaustausch (AIA)

Mit dem globalen Standard über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA) soll die Steuertransparenz erhöht und damit die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung verhindert werden.

Bisher haben sich mehr als 100 Länder, darunter auch die Schweiz, zur Übernahme dieses Standards bekannt.

Das inländische Bankgeheimnis in der Schweiz ist vom AIA nicht betroffen. Der globale Standard sieht vor, dass Staaten und Territorien, die den AIA untereinander vereinbart haben, gegenseitig Informationen über Finanzkonten (Wertschriften, Versicherungen) austauschen.

Eine Ausnahme bilden die USA, die ihren eigenen Standard (FATCA) umsetzen.

Transfer Pricing

Unternehmen mit grenzüberschreitenden konzerninternen Geschäftsbeziehungen sehen sich mit umfangreichen Vorgaben zur Bildung steuerlicher Verrechnungspreise sowie deren Dokumentation konfrontiert.

Die Einhaltung dieser Vorgaben im Transfer Pricing wird von den Finanzverwaltungen im In- und Ausland zunehmend geprüft und kritisch hinterfragt. Pflichtverletzungen im Bereich der Verrechnungspreise können zu erheblichen Steuernachzahlungen führen.

Viele Länder haben zu diesem Zweck konkrete Gesetzesbestimmungen erlassen (Transfer Pricing Regulations), die zum Teil bereits die Resultate aus dem Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) berücksichtigen.

Expats

Expats (Expatriates) sind üblicherweise hochqualifizierte Fachkräfte, die von ihrem Arbeitgeber befristet ins Ausland entsandt werden. Dabei handelt es sich nicht nur um Personen, die in die Schweiz geschickt werden, sondern auch um Schweizer Unternehmen, die ihre Mitarbeitenden ins Ausland entsenden. Nebst den arbeitsrechtlichen Fragen gilt es auch, die Steuern und Sozialversicherungen abzuklären.

Team

Portrait Samuel Balsiger

Samuel Balsiger

Leiter Steuern / Mitglied GL
dipl. Steuerexperte
+41 62 752 28 55

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Beatrice Zinniker

zugelassene Revisionsexpertin / Mandatsleiterin
Betriebsökonomin FH
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Karin Kyburz

Treuhänderin mit eidg. Fachausweis
Dipl. Finanzberaterin IAF
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Dr. Rudolf Balsiger

Verwaltungsrat
dipl. Wirtschaftsprüfer
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