Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF / SV 17)

Umsetzung STAF / SV 17

1. Forschung & Entwicklung (F&E)

  • Auf freiwilliger Basis können die Kantone einen zusätzlichen Abzug für F&E-Aufwände gewähren.
  • Dieser Steuerabzug wird nur auf Schweizer F&E gewährt.
  • In der Steuererklärung erfolgt eine Reduktion von max. 50%.
  • Die Berechnungsformel ist Personalaufwand x 135% x Quote (max. 50%) oder Rechnung x 80% x Quote (max. 50%)
  • Die F&E ist zu dokumentieren (Projektbeschrieb, Zeitrahmen, Budgetierung, Forschungsmessungen, Aufwand) und die qualifizierenden Personalaufwände (direkt zurechenbare Löhne mit Sozialaufwänden) sind separat nachzuweisen.
  • Den qualifizierenden Drittrechnungen ist der Projektauftrag beizulegen (Auftragsforschung).
  • Es ist von Vorteil, wenn der Rechnungssteller bestätigt, dass er dafür keinen steuerlichen F&E Abzug geltend gemacht hat (keine Verdoppelung des F&E Abzugs).

Beispiel:

F&E

tCHF

Berechnung

Steuerlich

Zusätzlicher Abzug 50% *

Personalaufwand Schweiz

200

135%

270

135

Personalaufwand oder Rechnung Ausland

100

0%

0

0

Rechnung Schweiz

500

80%

400

200

Total F&E Abzüge

   

670

335

* Je nach Kanton (AG, BE, SO, ZH: 50 % / BL 20 % / BS, LU, NW 0 %)

1.1 Definition F&E

Forschung und Entwicklung (R&D, Research and Development):

  • ist experimentelle und systematische Arbeit zur Erweiterung des Wissensstands und zur Entwicklung neuer Anwendungen;
  • zielt darauf ab neue Erkenntnisse zu gewinnen, wobei das Endergebnis ungewiss ist;
  • ist ein geplanter und budgetierter Prozess.

Bei kumulativem Erfüllen nachfolgender Aktivitäten liegt F&E vor:

  • neuartig (Gewinnung neuer Erkenntnisse)
  • schöpferisch (existierenden Wissensbestand erhöhen, Mitwirkung eines Forschers)
  • ungewiss (in Bezug auf das Endergebnis)
  • systematisch (geplant und budgetiert)
  • übertragbar bzw. reproduzierbar (Dokumentation)

F&E kann in drei Arten unterteilt werden, wobei diese auch fliessend ineinander übergehen können.

1.1.1 Grundlagenforschung

Die Grundlagenforschung untersucht die Basis. Es werden neue, unbekannte Technologien, Strukturen oder Funktionen experimentell oder theoretisch erforscht (ohne dabei eine bestimmte Anwendung oder Nutzung im Blick zu haben). Das erzielte Wissen dient als Ausgangspunkt für weitere Forschung und Entwicklung von Produkten (Ursachen von Phänomenen und beobachtbaren Fakten). Das Wissen aus der Grundlagenforschung ist allgemein und kann daher nicht patentiert werden. Die Grundlagenforschung wird von der öffentlichen Hand gefördert und unterstützt. Es werden wissenschaftliche Ziele verfolgt, ohne eine besondere Anwendung anzustreben.

1.1.2 Angewandte Forschung

Die angewandte Forschung sucht gezielt nach neuen Produkten, Lösungen und Anwen­dungsmöglichkeiten (F&E Projekte). Das Wissen aus der angewandten Forschung dient der kommerziellen Verwertung (Ergebniserwartung) und ist daher patentierbar. Es werden pra­xisbezogene Probleme gelöst mit dem Ziel zur wirtschaftlichen Nutzung.

1.1.3 Wissenschaftsbasierte Innovation

Die wissenschaftsbasierte Innovation, auch als experimentelle Entwicklung bezeichnet, ist ein Prozess oder eine Modifikation für ein Produkt, dessen Anwendungserfolg unsicher ist. Es wird Wissen für ein neues Produkt, eine neue Dienstleistung oder ein neues Verfahren getes­tet und neue Erkenntnisse gewonnen (Ergebniserwartung). Die wissensbasierte Innovation kann patentiert wer­den. Das Ziel ist eine marktreife Innovation zur wirtschaftlichen Nutzung.

1.1.4 Abgrenzung

Routineveränderungen an Produkten und Verfahren sind keine F&E, jedoch neue Metho­den zur Erledigung von Routineaufgaben. Ferner sind Marktforschung, Produktionseinrich­tung oder Umgestaltungen keine F&E, jedoch Experimente an Prototypen (Erstmodell) qua­li­fizieren als F&E.

1.2 Latente Steuern

Bei den latenten Steuern ist die mögliche Reduktion zu berücksichtigen. Möglich, weil der Steuerabzug jährlich in Abhängigkeit zum jeweiligen Schweizer F&E Aufwand gewährt wird und nicht vorgetragen werden kann. Überdies ist zu beachten, dass die Entlastung sämtli­cher Massnahmen im Total auf max. 70% begrenzt ist. Der anzuwendende Steuersatz sollte nur bei fortwährender F&E-Abzugs­möglichkeit angepasst werden.

 

2. Entlastungsbegrenzung

Sämtliche Massnahmen des STAF / SV 17 dürfen zu maximal 70% Entlastung des steuerba­ren Gewinnes führen (AG, BE, LU, SO, NW, ZH: 70% / BL 50% / BS 40%). Massgebend ist der steuerbare Gewinn ohne Abzug der Ermässigungen gemäss STAF / SV 17, nach Steuerauf­wand, vor Beteiligungsabzug und vor Verrechnung mit Ver­lustvorträgen.

Der Sondersatz (AG 2.5%) als Übergangsmassnahme (Übertritt von privile­gierter Besteue­rung) während 5 Jahren (bis 2024) unterliegt nicht dieser Entlastungsbegrenzung.

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