Online Generalversammlungen 2022

Bestimmungen für virtuelle Generalversammlungen

Das derzeit gültige Obligationenrecht (Art. 689) verlangt, dass Aktionäre zur Ausübung ihres Stimmrechts physisch an einer Generalversammlung (GV) teilnehmen oder sich mit schriftlicher Vollmacht durch eine andere Person physisch vertreten lassen. Durch die Revision des schweizerischen Aktienrechts wird eine vollständig digitale und ortsunabhänge GV möglich werden. Allerdings voraussichtlich erst ab 2023 und nur nach Anpassung der Statuten.
Im Jahr 2022 werden virtuelle Generalversammlungen unter den Bedingungen der Covid-19-Verordnung 3 möglich sein. Der Bundesrat hat die Befristung für diese Ausnahmeregelung, die ursprünglich nur bis 31. Dezember 2021 gelten sollte, in seiner Sitzung am 27. Oktober 2021 aufgehoben.

Andere Instrumente der Covid-19-Verordnung, etwa im Bereich der Härtefallhilfen und der Arbeitslosenversicherung, laufen planmässig per 31.12.2021 aus, teilweise ersatzlos.

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