OECD/G20-Mindestbesteuerung
Die folgenden Angaben basieren zum Teil auf den Absichten des Bundes, die in die Vernehmlassung gegeben wurden. Diese sind nicht definitiv (Stand per 09.11.2022).
Die Grundlage der Mindestbesteuerung ist das OECD/G20-Projekt zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft, welches zwei Säulen umfasst.
Säule 1 (Pillar 1): Marktstaaten sollen einen höheren Anteil des Gewinns grosser Unternehmensgruppen besteuern können. Anwendbar ist dies auf internationale Konzerne mit über EUR 20 Milliarden Jahresumsatz und über 10% Gewinnmarge. Gemäss OECD sind rund 100 Unternehmen weltweit betroffen. Ausgenommen sind Banken und die Bergbau-Industrie.
Diese Besteuerung ist also mehrheitlich nicht anwendbar. Es wird befürchtet, dass die Schwelle nach und nach runter gesetzt werden könnte.
Säule 2 (Pillar 2): Eine Mindestbesteuerung soll für Unternehmensgruppen ab einem konsolidierten Jahresumsatz von EUR 750 Mio. eingeführt werden.
Ausgenommen sind Einkommen aus der internationalen Schifffahrt (Banen und Bergbau-Industrie sind nicht ausgenommen).
Falls die Steuerbelastung des Konzerns in der Schweiz oder in einem anderen Staat weniger als 15% beträgt, wird eine Ergänzungssteuer erhoben.
Die Ergänzungssteuer (bis auf 15%) kann primär vom Inland erhoben werden, sekundär vom Hauptsitzland und, falls vorige Länder verzichten, von jedem Drittland in dem der Konzern steuerpflichtig ist. Es gibt somit kein Entrinnen, weshalb es nicht nachvollziehbar wäre, wenn ein OECD-Land die Ergänzungssteuer nicht einführen würde (136 von 140 Staaten haben zugestimmt).
Mit dieser Mindestbesteuerung werden die mit dem STAF / SV 17 eingeführten steuerlichen Zusatzabzüge und Sondersätze eliminiert.
Der Datenaustausch wird voraussichtlich über den automatischen Informationsaustausch (AIA) erfolgen.
An die Stelle des bisherigen Steuerwettbewerbs wird der Standortwettbewerb treten (Infrastruktur, Vorsorgesysteme, Sicherheit, Stabilität etc.).
Schweiz
Der Bundesrat beabsichtigt mittels Übergangsbestimmung per Verordnung die Mindestbesteuerung (Säule 2) mit einer Ergänzungssteuer per 01.01.2024 einzuführen (wird in der OECD in Kraft treten).
Die Abstimmung (obligatorisches Referendum) ist auf den 18.06.2023 geplant.
Die vorgesehene Umsetzung ist nachfolgend dargestellt:
Kanton |
Gewinn |
Satz |
Steuern |
Ergänzungs-steuer |
Soll- |
Soll- |
A |
1’000 |
12.5% |
125 |
15 |
140 |
|
B |
1’000 |
10.0% |
100 |
30 |
130 |
|
C |
1’000 |
18.0% |
180 |
0 |
180 |
|
Total |
3’000 |
13.5% |
405 |
45 |
450 |
15% |
Die Mindestbesteuerung wird pro Land ermittelt.
Die Ergänzungssteuer wird vom Kanton erhoben und eingezogen. Die Verteilung (Bund 25%, Kanton 75%) ist Gegenstand politischer Diskussionen.
Wird weltweit ein konsolidierter Konzernumsatz von EUR 750 Mio. oder mehr erreicht, wird die erste Herausforderung die Ermittlung von Zähler und Nenner pro Land sein. Die Steuersatzbestimmung anhand obenstehendem Beispiel lautet:
Summe anerkannter Steuern pro Land
CHF 405
-------------------------------------------------------------- x 100 = 13.5%
CHF 3'000
Summe der Gewinne nach Rechnungs-
legungsstandard pro Land
Die zweite, wesentlich grössere Herausforderung wird jedoch die Koordination der Abweichungen zwischen Einzelabschluss und Konzernabschluss sein.
Beispiel |
OR |
Rechnungslegungsstandard |
Abschreibung |
steuerlich |
Nutzungsdauer |
Vorräte |
Warendrittel |
Niederstwertprinzip |
Delkredere |
5% Inland und 10% Ausland |
betriebswirtschaftlich |
Sonderrückstellungen |
erlaubt |
nicht erlaubt (später) |
Abzinsung langfristiger Verbindlichkeiten |
Nennwertprinzip (später) |
Abzinsung |
Pensionsrückstellungen |
nicht anwendbar (unabhängige Stiftung) |
Rückstellungspflicht |
Schlussfolgerung
- Internationale Konzerne mit EUR 750 Mio. konsolidiertem Jahresumsatz, werden ab 01.01.2024 mit mindestens 15% besteuert.
- Auch mit einer kantonalen Steuerbelastung von über 15%, kann infolge höherem Gewinn nach OECD, die Steuerquote unter 15% fallen und eine Ergänzungsbesteuerung auslösen.
- Auch mit guter Vorbereitung und stetiger Überwachung wird das latente Risiko einer Doppelbesteuerung bestehen. Im Weiteren sind die Unterschiede zwischen Einzelbetrachtung und Konzernbesteuerung pro Land oder bei Verlusten zu planen.