Lohngleichheitsanalysen

Überprüfung von Lohngleichheitsanalysen

Am 14. Dezember 2018 hat das Parlament eine Anpassung des Gleichstellungsgesetzes verabschiedet. Demnach sind Unternehmen mit 100 oder mehr Angestellten (Vollzeitstellen ohne Lernende) zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse verpflichtet. Diese Änderungen treten per 1. Juli 2020 in Kraft. Die erste betriebsinterne Analyse muss durch die betroffenen Firmen somit bis spätestens Ende Juni 2021 durchgeführt werden.

Die Lohngleichheitsanalyse muss alle 4 Jahre durchgeführt werden. Zeigt die 1. Analyse allerdings, dass die Lohngleichheit eingehalten ist, müssen keine weiteren Analysen durchgeführt werden und die Arbeitgeber sind von der Analysepflicht befreit. Die Mitarbeiter müssen schriftlich über das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse orientiert werden.

Gesellschaften, deren Aktien an der Börse kotiert sind, müssen das Ergebnis der Analysen im Anhang zur Jahresrechnung offenlegen.

Die Unternehmen müssen die Lohngleichheitsanalyse von einer unabhängigen Stelle überprüfen lassen. Diese Überprüfung kann u.a. von Prüfungsgesellschaften mit einer Zulassung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vorgenommen werden. Die im Handelsregister eingetragene Revisionsstelle darf diese Prüfung durchführen, diese erfolgt allerdings als separater Auftrag ausserhalb des Revisionsstellenmandats. Der mit der Leitung des Mandats beauftragte Prüfer muss im Vorfeld und einmalig eine fachspezifische Weiterbildung in diesem Bereich absolvieren.

Als Revisionsexpertin RAG verfügen wir über die geforderte Zulassung. Unsere verantwortlichen Mitarbeiter werden entsprechende Weiterbildungsveranstaltungen besuchen, damit wir bei Bedarf die erforderlichen Prüfungen durchführen können.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen beratend oder als Prüfgesellschaft zur Verfügung.

Zurück