Ende der Inhaberaktien in der Schweiz

Umwandlung und Folgen

Rechtslage
Durch Inkrafttreten des «Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke» wurden Inhaberaktien in der Schweiz weitestgehend abgeschafft. Nur wenn die Aktien als Bucheffekten ausgestaltet oder an einer Börse kotiert sind, können sie auf Antrag hin weiter Inhaberaktien bleiben.

Das zuständige Handelsregister wandelt die Inhaberaktien aller Unternehmen, die nicht bis 30.4.2021 eine Ausnahme beantragt oder aktiv eine Umwandlung durchgeführt haben, von Amts wegen in Namensaktien um. Die Unternehmen müssen zukünftig ein Aktienbuch führen, welches dieselben Informationen enthält wie die bisherigen Verzeichnisse über die Inhaber und wirtschaftlich Berechtigten.

Meldepflicht
Bereits seit 1.7.2015 gilt, dass die Mitgliedschafts- und Vermögensrechte von Inhaberaktionären ruhen (Art. 697m Abs. 1 OR), wenn die Aktionäre dem Unternehmen nicht aktiv ihre Identität (Art. 697i Abs. 1 und Abs. 3 OR) und allfällige wirtschaftlich berechtigte Personen mitgeteilt haben (Art. 697l Abs. 1 OR). Nach dem 30.4.2021 können bisher unbekannte Inhaber nicht mehr einfach ins Aktienbuch eingetragen werden. Stattdessen müssen sie die Eintragung beim Gericht beantragen. Beantragt der bisher unbekannte Aktionär die Eintragung nicht bis zum 1.11.2024, werden seine Aktien nichtig und die Gesellschaft erhält eigene Aktien zur freien Verfügung. Lediglich schuldlos entrechtete Inhaberaktionäre können dann noch bis 31.10.2034 Entschädigung von der Gesellschaft verlangen.

Auch für Unternehmen, die mit der automatischen Umwandlung ihrer Inhaberaktien in Namensaktien nach dem 30.4.2021 einverstanden sind, ist es ratsam, noch vor dem 30.4.2021 das Inhaberverzeichnis und das Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten zu überprüfen und nötigenfalls zu ergänzen, um danach ihr Aktienbuch korrekt führen zu können.

Inhaberaktionäre, die dem Unternehmen ihre Identität und allfällige wirtschaftlich Berechtigte noch nicht mitgeteilt haben, sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie ihre Mitgliedschafts- und Vermögensrechte verlieren werden, wenn sie nicht bald handeln.

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