Buchhalterische Behandlung Coronavirus (COVID-19)

 

Um die Ausbreitung des Coronavirus und der damit verbundenen Lungenkrankheit COVID-19 zu verzögern, hat der Bundesrat am 16. März 2020 die Situation als «ausserordentliche Lage» gemäss Epidemiengesetz eingestuft.

Alle Läden, Märkte Restaurants, Bars sowie Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe wie Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzert- und Theaterhäuser, Sportzentren, Schwimmbäder und Skigebiete werden bis auf weiteres geschlossen. Ebenso werden Betriebe geschlossen, in denen das Abstand halten nicht eingehalten werden kann, wie Coiffeursalons und Kosmetikstudios.

Ausgenommen sind unter anderem Lebensmittelhändler und die Gesundheitseinrichtungen.

Öffentliche und private Veranstaltungen sind verboten.

Zudem hat der Bundesrat an den Grenzen wieder Kontrollen eingeführt.

 

  1. Ereignis nach dem Bilanzstichtag – Nicht-Berücksichtigung in der Jahresrechnung

Die deutliche Ausweitung des Coronavirus ab dem Januar 2020 hat zu den aktuellen wirtschaftlichen Auswirkungen geführt.

Daher handelt es sich gemäss Auffassung der EXPERTsuisse um ein aus Optik des Jahresabschlusses per 31.12.2019 nicht buchungspflichtiges Ereignis.

Dementsprechend sind allfällig bilanzielle Konsequenzen erst in der Jahres- oder Konzernrechnung mit Stichtag nach dem 31.12.2019 zu berücksichtigen. Insoweit sind Werteinbussen bei Vermögenswerten (Impairments) als Ereignis nach dem Bilanzstichtag zu betrachten und grundsätzlich nicht per 31.12.2019 bilanziell zu berücksichtigen. Es sind auch keine Rückstellungen zu bilden.

Zusätzliche Wertberichtigung oder Rückstellungen: Ungeachtet der Tatsache, dass die geschilderte Situation ein Ereignis  nach dem Bilanzstichtag darstellt, ist es aufgrund der ausserordentlichen Situation mit mutmasslich starken finanziellen Auswirkungen für einzelne Unternehmen durchaus denkbar, im Rahmen der Möglichkeiten des Obligationenrechts zum Beispiel die Vornahme zusätzlicher Wertberichtigungen oder die Bildung von Rückstellungen als Instrument zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens im Sinne von Art. 960a Abs. 4 OR sowie Art. 960e Abs. 3 Ziff. 4 OR zu prüfen.

 

  1. Ereignis nach dem Bilanzstichtag – Berücksichtigung im Anhang und Lagebericht

Im Anhang der Jahresrechnung sind wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag offenzulegen (Art. 959c Abs. 2 Ziff. 13 OR). Es sind die Art des Ereignisses und eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen offenzulegen.

Unternehmen, die dazu verpflichtet sind einen Lagebericht nach Art. 961 OR zu erstellen, müssen in diesem über aussergewöhnliche Ereignisse sowie Zukunftsaussichten berichten.

 

  1. Annahme der Unternehmensfortführung

Die Rechnungslegung beruht auf der Annahme, dass die Unternehmung auf absehbare Zeit fortgeführt wird (Going concern, Art. 958 Abs. 1 OR).

Im Extremfall hat die Ausbreitung des Coronavirus eine so bedeutsame negative Auswirkung auf die Geschäftstätigkeit, dass die Going concern-Annahme in Frage gestellt wird.

Bei der Beurteilung der Unternehmensfortführungsfähigkeit sind sämtliche Informationen über die Zukunft in Betracht zu ziehen, mindestens aber Informationen für die nächsten zwölf Monate ab Bilanzstichtag (Art. 958 Abs. 1 OR).

Ist die Unternehmensfortführung nicht mehr möglich sind der Jahresrechnung Veräusserungswerte zugrunde zu legen (Art. 958a Abs. 2 OR).

Kann die Unternehmung nicht mehr auf absehbare Zeit (12 Monate) fortgeführt werden, muss dies im Anhang vermerkt werden (Art. 958a Abs. 3 OR).

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