Faktische Abschaffung der Inhaberaktien

Seit dem 1. November 2019 sind die Inhaberaktien nur noch bei börsenkotierten Gesellschaften sowie bei Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des Bucheffektengesetztes zulässig. In allen anderen Fällen wird die Inhaberaktie abgeschafft. Es besteht jedoch eine Übergangsfrist von 18 Monaten. Bei Nichteinhaltung der Übergangsfristen kann in gewissen Fällen die Aktionärsstellung verloren gehen.

Übergangsbestimmungen bezüglich Abschaffung der Inhaberaktien:

Eintragung im Handelsregister

Wer börsenkotierte oder Bucheffekten als Inhaberaktien ausgestaltet hat, muss diese Tatsache im Handelsregister eintragen.

Umwandlung in Namenaktien

Inhaberaktien, die nicht börsenkotiert oder als Bucheffekten ausgestaltet sind, müssen innerhalb von 18 Monaten in Namenaktien umgewandelt werden.

Anpassung der Statuten

Bei der nächsten Statutenanpassung müssen die Gesellschaften die Statuten an die Umwandlung anpassen.

Meldepflicht gegenüber der Gesellschaft

Wer die Meldepflicht erfüllt hat, wird neu im Aktienbuch eingetragen. Ist die Frist zur Meldung abgelaufen, muss innert fünf Jahren – mit vorgängiger Zustimmung der Gesellschaft – die Eintragung im Aktienbuch gerichtlich beantragt werden.

Nichtigkeit der Aktie

Verlangt der Aktionär innert fünf Jahren beim Gericht nicht seine Eintragung, so werden dessen Aktien von Gesetzes wegen nichtig. Die Aktien werden durch eigene (von der Gesellschaft gehaltene) Aktien ersetzt.

Entschädigungsmöglichkeit

Innerhalb von zehn Jahren kann ein Aktionär, dessen Aktien ohne sein eigenes Verschulden für nichtig erklärt worden sind, Anspruch auf Entschädigung geltend machen.

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